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So einfach so viel Nutzwert

Mietbedingungen zum Drucken

  • § 1 Geltung der Bedingungen
  • (I) Die Lieferungen, Leistungen, Angebote und Vermietungen der Computer- und Kommunikationssysteme der NotebookMiete24.de (im folgenden Vermieter) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  • (II) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  • § 2 Angebot und Vertragsabschluß
  • (I) Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters.
  • (II) Die in der Werbung, Preislisten, Anzeigen und Rundschreiben einschließlich der auf den Web-Seiten im Internet gemachten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Farben, Maße, Gewichte, technische und sonstige Leistungsdaten und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart waren.
  • (III) Reservierungen der Mietsache sind bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn möglich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Mieter.
  • § 3 Vertragsgegenstand
  • (I) Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Hardware, insbesondere PC-Systeme und Notebooks, sowie den im "Mietschein" aufgeführten Geräten, Elementen und Zusatzeinrichtungen mit den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen ("Mietsache").
  • (II) Soweit in der Hardware Programme eingespeichert sind, werden diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen.
  • (III) Die Verantwortung für die Auswahl der Mietsache (einschließlich der durch ihren Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Mieter.
  • (IV) Die Mitnahme der Mietsache in das Ausland ist nicht zulässig.
  • § 4 Mietzeit
  • (I) Die Mindestmietzeit beträgt eine Woche.
  • (II) Die Mietsache kann ab dem Beginn der täglichen regelmäßigen Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt werden.
  • (III) Die Rückgabe der Mietsache muß zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Andernfalls muß jeder weiterer Tag mit mindestens dem in der Preisliste angegebenen Betrag berechnet werden.
  • (IV) Sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gilt die Vertragslaufzeit gemäß der Angabe im Mietschein auch für alle anderen Geräte, Elemente und Zusatzeinrichtungen, um die der Vertragsgegenstand bei Anmietung der Mietsache oder später erweitert wird.
  • § 5 Preise
  • (I) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
  • (II) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Vermieter an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Vermieters genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.
  • (III) Die Preise verstehen sich ab Ladenlokal. Bei jedweder Vermietung wird eine einmalige Bearbeitungspauschale von 10,- € erhoben, das gilt jedoch nicht bei einer Verlängerung eines bereits bestehenden Mietvertrages.
  • § 6 Kaution
  • (I) Der Vermieter kann bei Mietern eine Kaution verlangen. Stets ist der Vermieter berechtigt eine Kopie des amtlichen Personalausweises des Mieters anzufertigen.
  • (II) Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Preisliste.
  • (III) Die Kaution wird spätestens 7 Tage nach Rückgabe der Mietsache im Anschluß an eine durch den Vermieter durchgeführte Überprüfung der Mietsache zurückerstattet.
  • § 7 Liefer- und Leistungszeit
  • (I) Der Mieter holt die bestellte Mietsache in den Geschäftsräumen des Vermieters persönlich ab. Eine Versendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann durch den Vermieter erfolgen.
  • (II) Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform.
  • (III) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung der Mietsache erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Vermieters oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Vermieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  • (IV) Bei Vorliegen von durch den Vermieter zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Mieter gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Vermieter beginnt.
  • (V) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Vermieters setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters voraus.
  • (VI) Kommt der Mieter in Annahmeverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.
  • § 8 Versand und Gefahrübergang
  • (I) Eine Versand der Mietsache durch den Vermieter ist z.Zt. nicht möglich.
  • (II) Sollte dennoch die Mietsache versandt werden, geht die Gefahr für die Lieferung dann auf den Mieter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager bzw. das Geschäftslokal des Vermieters verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Mieters verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  • (III) Die Rücksendung der Mietsache durch den Mieter erfolgt auf dessen Gefahr bis zum Erhalt der Mietsache durch den Vermieter in dessen Geschäftslokal zu den regelmäßigen Geschäftsöffnungszeiten.
  • § 9 Zahlungsbedingungen
  • (I) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Vermieters sofort ohne Abzug fällig.
  • (II) Bei Erstanmietungen ist Barzahlung erforderlich. Bei Versand der Mietsache wird per Nachnahme oder gegen Vorauskasse geliefert.
  • (III) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Vermieter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  • (IV) Gerät der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Vermieter ist zulässig.
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  • § 10 Überlassung zur Benutzung
  • (I) Der Vermieter überläßt dem Mieter die Mietsache nebst Zubehör als hierfür zusammengestellte Einheit.
  • (II) Der Mieter ist nicht zu Verfügungen über die ihm überlassenen Gegenstände befugt. Alle Mietgegenstände dürfen nur vom Mieter betrieben werden. Ein Recht zur Untervermietung besteht nicht.
  • (III) Der Mieter hat keinen Anspruch auf gesondert auf Disketten, CD-ROM, ZIP-Laufwerken oder anderweitig gespeicherte Installations- oder Anwendungssoftware.
  • (IV) Dem Mieter ist bekannt, daß eine Reparatur des Gerätes durch ihn oder durch Dritte, einschließlich autorisierter Fachhändler unzulässig ist.
  • (V) Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gibt der Mieter alle ihm überlassenen Gegenstände an den Vermieter zurück. Bei Rückgabe nach Versand gilt der Tag des Poststempels als Rückgabetag.
  • § 11 Fürsorgepflicht des Mieters
  • (I) Der Mieter ist zur pfleglichen Behandlung der Mietsache verpflichtet.
  • (II) Der Mieter ist bei Übergabe der Mietsache im Ladenlokal des Vermieters mit den grundlegenden Funktionen der Mietsache vertraut gemacht worden. Der Mieter hat insbesondere die Chance, die Mietsache nach Übergabe im Ladenlokal des Vermieters ausgiebig auszuprobieren, um sich mit der Funktionsweise der Mietsache vertraut zu machen.
  • (III) Der Mieter ist nicht berechtigt, den auf der Rückseite des Displays angebrachten Aufkleber des Vermieters zu entfernen.
  • (IV) Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter Beachtung des Absätze I+II zur Bedienung des Gerätes stets ordnungsgemäß zu starten und insbesondere nach Beendigung der Arbeiten an der Mietsache ordnungsgemäß herunterzufahren.
  • (V) Der Mieter darf die Mietsache nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck benutzen.
  • (VI) Der Mieter ist verpflichtet, die aus hochempfindlichen elektronischen Bausteinen bestehende Mietsache angemessen und pfleglich zu behandeln. Insbesondere zum Aufladen der Akkumulatoren der Mietsache darf der Mieter nur das mitvermietete Ladegerät (Netzteil) verwenden.
  • (VI) Dem Mieter ist bekannt, daß ein Datenverlust auf der Festplatte nie völlig auszuschließen ist und daher stets geeignete Vorkehrungen vorbeugend zu treffen sind.
  • § 12 Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
  • Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug ist.
  • § 13 Fristlose Kündigung bei vertragswidrigem Gebrauch
  • (I) Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter die Mietsache derart vertragswidrig gebraucht oder behandelt, daß die Rechte oder berechtigten Belange des Vermieters verletzt werden, insbesondere, wenn der Mieter die Mietsache einem Dritten überläßt oder die Sache durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.
  • (II) Eine Abmahnung des vertragswidrigen Gebrauchs gem. § 553 BGB ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
  • § 14 Schadensersatz bei fristloser Kündigung
  • Im Falle einer fristlosen Kündigung nach §§ 13, 14 ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter Ersatz des ihm entstandenen Schadens, insbesondere den entgangenen Gewinn, zu verlangen.
  • (II) Hwiervon unbeschadet kann der Vermieter vom Mieter das Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit verlangen.
  • § 15 Gewährleistung des Vermieters
  • (I) Der Mieter hat sich bei der Übergabe der Mietsache von einer ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache überzeugt.
  • (II) Der Mieter wird auf die allgemein anerkannte Tatsache hingewiesen, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Geräte zu betreiben, die frei von allen technischen Unvollkommenheiten sind. Dem Mieter ist somit bekannt, daß der Betrieb der Mietsache untrennbar mit der Unvermeidbarkeit einer gewissen Rate technischer, logischer und sonstiger Unvollkommenheiten verbunden ist.
  • (III) Der Mieter gewährleistet, daß die Mietsache unter Berücksichtigung der Ausführungen in Abs. II die im Mietschein aufgeführten Eigenschaften und Leistungsmerkmale besitzt; hiervon sind unerhebliche Abweichungen ausgenommen.
  • (IV) Die Gewährleistungs- und Wartungspflichten des Vermieters erlöschen, soweit der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters an der Mietsache Änderungen vornimmt oder vornehmen läßt, es sei denn, die in Rede stehenden Mängel seien nachweislich weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden und die Wartung werde nicht erschwert.
  • (V) Der Vermieter kann fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem dafür erforderlichen Umfang wird der Mieter vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner installierten Anwendungsprogramme) Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Vermieter hat das Recht, zur Erhöhung der Funktionssicherheit technische Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, es sei denn, dies sei dem Mieter im Einzelfall nicht zumutbar.
  • (VI) Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen eines Mangels angemessen ist, wird der Vermieter bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen; diese Zwischenlösung kann auch in der Bereitstellung einer vergleichbaren Ersatzmietsache bestehen.
  • (VII) Wird nach der Überlassung der Ersatzmietsache festgestellt, daß die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache auf einem vertragswidrigem Verhalten durch den Mieter beruht, ist der Vermieter unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, für die Bereitstellung der Ersatzmietsache Schadensersatz in Höhe des höchsten vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Im Falle der Überlassung der Ersatzmietsache bis zum Ende des Mietvertrages jedoch nur für den Zeitraum der Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit der ursprünglichen Mietsache.
  • § 16 Haftung des Vermieters
  • (I) Eine Haftung des Vermieters - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden durch eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszweck gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen ist.
  • (II) Der Vermieter haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  • § 17 Freistellung des Vermieters von Schadensersatzansprüchen aus Softwarelizenzen
  • (I) Software gehört nicht zum Vermietungsgegenstgand. Der Mieter hat kein Recht bestimmte Software zu mieten.
  • (II) Ist auf der Mietsache Software installiert, hat der Mieter sich über die etwaige Softwarelizenzbestimmungen zu informieren.
  • (III) Der Mieter ist dafür verantwortlich, daß vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist.
  • (IV) Dem Mieter ist bekannt, daß mißbräuchliche Nutzung der Software Schadensersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben kann und stellt den Vermieter insoweit von Ansprüchen frei.
  • (V) Der Vermieter stellt dem Mieter frei, Software zu installieren. Verbleibt nach Rückgabe der Mietsache Software auf der Mietsache, übernimmt der Vermieter keinerlei Vertragsbestimmnungen aus den eventuell bestehenden Softewarelizenzbestimmungen, entsprechende Haftungsansprüche verbleiben bei dem Mieter, der die Software installiert hat.
  • § 18 Konfigurationsänderungen an der Mietsache
  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an der Mietsache vorzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten bzw. vermieteten Geräten vorzunehmen.
  • § 19 Haftung für Verlust und Zerstörung
  • (I) Der Mieter ist über den Umstand informiert worden, daß durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache sichtbare und unsichtbare Schäden entstehen können.
  • (II) Ist die Rückgabe der Mietsache dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Verlustes oder einer Zerstörung nicht möglich, hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern ihn ein Verschulden trifft. Für das Nichtvorliegen seines Verschuldens trägt der Mieter die Beweislast.
  • (III) Schäden und Abnutzungen der Mietsache, welche nicht aus einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache oder unter Verstoß der Verpflichtung zu einem stets sorgsamen Umgang entstehen, hat der Mieter unabhängig von einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter aus diesem Grunde zu ersetzen.
  • (IV) Im Falle eines/r bereits vor Ablauf der Mietzeit erkennbaren Verlustes oder Zerstörung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hiervon unverzüglich nach Ereignis oder Schadenseintritt schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Mieter diese Mitteilung, haftet der Mieter auch dann auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, wenn er den Verlust oder die Zerstörung nicht zu vertreten hat.
  • § 19 Haftung für Datenmißbrauch
  • (I) Der Vermieter haftet nicht für den Mißbrauch von Daten und Programmen durch Dritte, welche nach Rückgabe der Mietsache auf den Speichermedien zurückbleiben.
  • (II) Auf die Verpflichtung des Mieters, die Daten bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache zu löschen, wird ausdrücklich hingewiesen.
  • (III) Dem Vermieter steht das Recht zu, alle Daten und Programme nach Rückgabe der Mietsache zu löschen.
  • § 20 Pfändungsausschluß
  • (I) Der Mieter hat über den Umstand, daß sich die Mietsache in ausschließlichem Eigentum des Vermieters steht, bei Abschluß dieses Vertrages Kenntnis erlangt.
  • (II) Der Mieter darf daher die Mietsache weder verkaufen, noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
  • (III) Der Mieter wird die Mietsache von Belastungen jeglicher Art freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und der Vorlage entsprechender Unterlagen zu diesem Vorgang anzeigen.
  • (IV) Zugriffe Dritter, wie die Sachpfändung der Mietsache durch den Gerichtsvollzieher, und/oder andere Maßnahmen, die geeignet sind, die Eigentumsposition des Vermieters an der Mietsache auch kurzfristig zu vereiteln, hat der Mieter dem Vermieter auf schnellst mögliche Art und Weise schriftlich, notfalls auch telegraphisch und/oder per Telefax mitzuteilen. Der Mieter ist zuvor verpflichtet, von dem drohenden Ereignis dem Vermieter telefonisch vorab Mitteilung zu machen. Im Falle einer Pfändung hat der Mieter dem Vermieter sofort das Pfändungsprotokoll zu übersenden.
  • (V) Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um einen der Sphäre des Vermieters zuzurechnenden Zugriff eines Dritten.
  • § 21 Rückgabe der Mietsache
  • (I) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache in benutzungsbereitem Zustand dem Vermieter zurückzugeben. Leistungsort sind die Geschäftsräume des Vermieters. Bei Versand der Mietsache gilt der Versandort als Leistungsort.
  • (II) Sind durch unsachgemäße Benutzung der Mietsache, einschließlich durch Anschluß von Peripheriegeräten, durch den Anschluß an Datennetze oder durch In-o der Deinstallation von Software an der der Mietsache Veränderungen oder Schäden eingetreten, ist der Mieter vor Rückgabe der Mietsache verpflichtet, auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
  • (III) Der Vermieter kann nach Rückgabe der Mietsache durch den Mieter die mit dem Gerät festinstallierten Speichermedien der Mietsache nach dem Vorhandensein von Programmen und Dateien durchsuchen und diese ohne weitere Erklärung gegenüber dem Mieter löschen.
  • (IV) Der Vermieter schuldet dem Mieter keinen Schadensersatz für einen damit zusammenhängenden Software- oder Datenverlust.
  • § 22 Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen
  • (I) Zurückbehaltung und Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die diesen Gestaltungsrechten zugrunde liegenden Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • (II) Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
  • § 23 Teilnichtigkeit
  • (I) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien; Nebenabreden bestehen nicht.
  • (II) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
  • (III) Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
  • § 24 Gerichtsstand
  • (I) Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  • (III) Soweit der Mieter Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Göttingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • § 25 Einverständniserklärung
  • Mit seiner Unterschrift gibt der Mieter zur Kenntnis, die Mietbedingungen vollständig gelesen und verstanden zu haben und erklärt zugleich sein Einverständnis mit dem Mietbedingungen.

Ort, Datum Unterschrift des Mieters

 

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